http://www.strahlenschaden.com/
Ich habe in der vergangenen Woche in Berlin an einer Verhandlung am Sozialgericht teilgenommen. Beklagte war die Bergbau-Berufsgenossenschaft Gera, vertreten durch den bekannten Herrn Z. von der BBG. Der Kläger, ein ehemaliger Wismut-Kumpel mit Blasen- und Lungenkrebs, hatte den Antrag auf Anerkennung seiner Krankheiten als Berufskrankheit auf Anraten seiner behandelnden Ärzte gestellt.
Nun musste er sich anhören, dass seine Belastung mit radiaktiven Stoffen bei ihm unter den Grenzwerten lag (er hatte in den 50er Jahren bei der Wismut gearbeitet), obwohl alle Strahlenbelastungen nur geschätzt werden konnten. Nach Aussagen des Vertreters der BBG wären die Schätzungen sowieso nur konservativ, dass soll heißen, die Schätzungen seien viel zu hoch (!). Leider wäre es so nicht nachweisbar, dass seine Erkrankungen (auch der Lungenkrebs) auf seine Tätigkeit bei der Wismut zurückzuführen wären. (Vor einiger Zeit wurden im Falle von Lungenkrebs noch anders entschieden.) Außerdem, sagte Richter B. und bezog sich wieder auf eine Studie, läge die Zahl der Krebs-Erkrankungen bei Wismut-Angehörigen nicht über den Durchschnitt der übrigen Bevölkerung! Diese Einschätzung ist durch Untersuchungen unabhängiger Wissenschaftler widerlegt worden und so nicht haltbar. Die Gesundheitsakten der Wismut-Beschäftigten wurden bis heute nicht ausgewertet und veröffentlicht.
Die für den Kläger durch den TAD der Berufsgenossenschaft (!!) errechnete Erkrankungswahrscheinlichkeit lag bei 43%. Der Richter sah sich nicht in der Lage, zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Der Richter berief sich ständig auf Empfehlungen des HVBG und auf Gutachten die durch die Berufsgenossenschaften in Auftrag gegeben worden waren. Es täte ihm sehr leid. Dabei ist die Festsetzung einer Wahrscheinlichkeit von 50% als Voraussetzung für eine Anerkennung einer Berufskrankheit mehr wie willkürlich festgelegt. Warum nicht 40%? Oder 20%? Warum wurde eine Höhe von 50% festgelegt? Und von wem wurde diese Höhe dem Gesetzgeber vorgeschlagen?
Der Vertreter der BBG Gera ging nach der Verhandlung sichtlich erleichtert aus der Verhandlung. Wieder war eine berechtigte Forderung auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV 2402 (wie vom Gesetzgeber gefordert) abgelehnt worden. Hätte Richter B., seinen vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zu Gunsten des Klägers genutzt, hätte der Vertreter der BBG ein Problem bekommen und sofort Revision einlegen müssen. Aber nicht so schlimm, die BBG hat ja viel Zeit und Geld. Bis zur nächsten Entscheidung vor dem Landessozialgericht wäre wieder viel Zeit mit Gutachten u.ä. gewonnen worden.
Mir drängte sich der Eindruck auf, hätte der Kläger alle Kriterien für eine Anerkennung erfüllt, wäre er nie bis zu einer Klageerhebung gegen die BBG gekommen, da er höchstwahrscheinlich vor der Verhandlung verstorben wäre.
Durch Erfahrungen bei anderen Verfahren vor den Sozialgerichten, ist es für den Kläger unerheblich wo, wann und wie lange er seine Tätigkeit bei der Wismut ausgeübt hat. Es werden durch die Vertreter der BBG immer Schätzungen und Studien auftauchen, die belegen, dass der Kläger (leider, leider) nicht die Kriterien für eine Anerkennung der Berufskrankheit erfüllt. Oder wenn alles nichts hilft, wie seit einiger Zeit praktiziert, dass der Kläger durch seinen Lebenswandel seinen Zustand selber zu verantworten hat.
Der größte Fehler bei diesen Sozialgerichtsverfahren liegt darin, dass die Beklagte (die Berufsgenossenschaften) durch sie abhängige Wissenschaftler und ihrem eigenen TAD (Technischen Aufsichtsdienst) Gutachten und Messdaten erstellen lässt, die überhaupt so nicht unabhängig sein können! Gegengutachten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse werden i.d.R. durch die Gerichte und die Berufsgenossenschaften zum Schaden der Betroffenen, ignoriert und nicht zur Kenntnis genommen.
Nach dem Verfahren war der Kläger vom Ablauf des Verfahrens sichtlich
enttäuscht.
Er wird die schriftliche Urteilbegründung abwarten und dann entscheiden, ob er in Berufung
geht. Wie in den meisten gleich gelagerten Fällen spielt der Gesundheitszustand und das
Alter des Klägers eine wesentliche Rolle für die Entscheidung auf Berufung. Denn eine
Verfahrenszeit von über 10 Jahren (!!) sind keine Seltenheit.
Es gab schon eine Entscheidung des selben Sozialgerichts, in dem der Richter den vom Gesetz vorgegebenen Spielraum zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft hatte. Warum er es in diesem Fall nicht tat, wird seine Urteilsbegründung zeigen. Wir als Verein Atomopfer e.V. werden Herrn S. weiter unterstützen und unsere ganze Kraft für eine, den Betroffenen Strahlenopfern bessere Regelung des Anerkennungsverfahrens durch den Gesetzgeber einsetzen.
Auszüge aus dem Gutachten von Prof. H. (München)
In der Rechtsstreit: Warta ./. Bergbau-BG, BV Saarbrücken
Prof. H.:
"... Das die entsprechenden Mutationen auch durch radioaktive Strahlung wie sie bei zerfallendem
Uran und Radon entsteht, bedingt sein können ist zwar theoretisch denkbar, allerdings ist
in der Literatur niemals ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Strahlenexposition und überproportional
häufigem Auftreten von hellzelligen Nierenkarzinomen wissenschaftlich belegt worden..."
Dazu im Berufskrankheitsreport S. 116:
"...Expositionen durch Radon und Folgeprodukte sowie Uran und Folgeprodukte durch Inhalation
haben zu erheblichen Strahlenexpositionen im Atemtrakt aber auch im Knochengewebe, der Leber,
den Nieren, dem Knochenmark und der Haut geführt. In all diesen Organen, Geweben und Organsystemen
kann Krebs durch ionisierende Strahlen verursacht werden..."
Prof. H.:
"...Uran und Radon zeigen keine spezifische Affinität sich in der Niere abzulagern..."
Dazu im BK Report:
"...Die Strahlenempfindlichkeit ist unterschiedlich. In jedem Gewebe kann ein Tumor induziert
werden. Es kommt darauf an, wie hoch die Dosis ist, ob das lokal gegeben wird, oder ob das fraktioniert
gegeben wird. Diese biologischen Faktoren sind wichtig..."
Prof. H.:
"...Die Strahlenempfindlichkeit der Niere in Hinsicht auf die Verursachung maligner Erkrankungen
wird aber insgesamt als niedrig eingestuft..."
Dazu im BK Report S. 92
"...Bei Leber und Nierenkrebs ergeben sich bei mehrjähriger Tätigkeit VW -Werte
im Bereich von 25 bis 50%..."
Prof. H.:
"..Obwohl eine strahleninduzierte Genese von Nierenkarzinomen grundsätzlich nicht ausgeschlossen
ist, wurde in der Literatur niemals statistisch signifikante Risiken beschrieben..." und "...auf
Tumoren der Niere im Speziellen bezieht sich Jacobi nicht..."
Dazu im BK -Report S. 105:
"...Die Expositionen in dem letzteren Kompartiment treten vor allem auch durch relativ hohe
Aufnahmen von Uran und seinen Zerfallprodukten mit dem Staub auf. Wegen der langen biologischen
Halbwertzeit von Uran und eine Reihe seiner Zerfallprodukte im Knochen ergeben sich ebenfalls
relativ hohe Strahlenexpositionen an der Knochenoberfläche. Ferner werden beträchtliche
Expositionen für die Leber, das rote Knochenmark, die Niere und die Haut von Jacobi und Roth
(1995) ermittelt..."
Prof. H.:
"...Insofern ist nach dem Stand der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht wahrscheinlich,
dass der Nierentumor durch ionisierende Strahlen, bzw. durch die berufliche Tätigkeit bedingt
ist..."
Dazu im BK Report:
"...Die Expositionswerte in den hochbelasteten Organen und Geweben sollten den folgenden Überlegungen
zugrundegelegt werden, zumal sie bei den jetzt laufenden Anerkennungsverfahren für berufliche
Erkrankungen in gutachterlichen Stellungnahmen und vor allem auch von den Sozialgerichten offensichtlich
zur Grundlage genommen werden..."
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.06.04 beruft sich Herr Prof.
H. mit seinem Zitat:
"...Uran und Radon zeigt laut wissenschaftlicher Erkenntnis gegenüber anderen Organen
keine spezifischen Affinität, sich in der Niere abzulagern..." sogar auf eine Veröffentlichung
von K.- H. Bauer, 2.Auflage aus dem Jahre 1949!
Dieses Zitat zeigt die Notwendigkeit unserer Forderung (formuliert in unserer Petition an den
Deutschen Bundestag) nach einer Übernahme von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen
in die Gutachtertätigkeit und der Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Überprüfung
der Anerkennungspraxis von Berufskrankheiten.
Die o.g. Auszüge zeigen auch, mit welcher Fachkompetenz und Ernsthaftigkeit hier "Gutachter" ihre "Arbeit" betreiben.
Anmerkung: bei dem zitierten BK Report handelt es sich um eine Broschüre, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) , unter dem Titel "Berufskrankheiten - Forum Jacobi-Studie II und III" 4/99, Der Name des Gutachters liegt dem Verein vor.
Wir danken Frau G. Warta für ihre Informationen.
(Sollten sie ähnliche Erfahrungen gemacht haben, schreiben sie uns)