Die gegenwärtige Anerkennungspraxis und Rechtssprechung bedarf einer schnellen und dringenden Überprüfung durch den Gesetzgeber!
"...Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz I genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist..."
vgl. Merkblatt Uranerzbergbau und Berufsgenossenschaften, Zentrale Betreuungsstelle Wismut, ZeBWis
- Umkehr der Beweislast
- Vereinfachung und zeitliche Begrenzung der Anerkennungspraxis im Sozialgerichtverfahren
- Strahlenbedingte Erkrankungsarten generell und unabhängig von Meß- und Schätzwerten als Berufskrankheiten anzuerkennen.
- Nachweis von Meßmethoden und generelle Vorlage von Originalunterlagen.
- Strikte Trennung von Forschung und Gutachten/Studien von den Berufsgenossenschaften/Unfallversicherungen. Unabhängige (staatliche) Forschungsaufträge.
- Verbesserte Chancengleichheit vor Gericht durch unabhängige Qualifizierung der Rechtbeistände von Betroffenen.
- Die Beeinflussung der Gerichte und Rechtsanwälte durch Empfehlungen der Berufsgenossenschaften (siehe Rundschreibenpraxis des HVBG und die ungefragte Zustellung von Urteilen an Rechtsanwälte) hat zu unterbleiben.
- Durch die Berufsgenossenschaften hat jederzeit für die Betroffenen und ihre gesetzlichen Vertreter eine Offenlegung von personenbezogenen Daten zu erfolgen.
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der wissenschaftlichen Erkenntnisse an den neuesten Stand der Forschung.
Unsere Mitglieder stehen für eine Anhörung in dieser Sache jederzeit zur Verfügung.
Berlin, 05.September 2007